Wenige Monate nachdem sich ein älteres Paar kennengelernt hatte, erwarb der Mann eine Eigentumswohnung, die beide in der Folgezeit gemeinsam bewohnten. Am Tag des Eigentumserwerbs bestellte der Mann seiner Lebenspartnerin für die Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht, das ihr auch die Weitervermietung der Eigentumswohnung gestattete. Das Wohnrecht wurde im Grundbruch eingetragen. Drei Jahre später ging die Gemeinschaft in die Brüche. Der Mann zog aus der Wohnung aus. Er erklärte den Widerruf der Schenkung und verlangte die Herausgabe der Wohnung sowie die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch.
Im darauffolgenden Prozeß konnte der Mann nicht beweisen, daß die Übertragung des Wohnrechts - wie von ihm behauptet - ein Verlobungsgeschenk darstellte. Ein entsprechender Rückgabeanspruch gemäß § 1301 BGB bestand somit nicht. Auch im übrigen sah das Gericht in dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Grund, die Frau zur Rückgabe der Wohnung und auf den Verzicht ihres Wohnrechts in Anspruch zu nehmen. Unterläßt es ein Partner, sich durch eine entsprechende Vereinbarung abzusichern, daß von ihm gemachte Zuwendungen beim Scheitern der Lebensgemeinschaft vom anderen zurückzugewähren sind, so kann er - wie dieser Fall zeigt - am Ende leer ausgehen.
Urteil des OLG Hamm vom 05.05.1998
29 U 126/97
OLG Report Hamm 1998, 248