Das Oberlandesgericht München bejahte eine Verletzung des Namensrechts (§12 BGB), wenn mit dem Firmenschlagwort eines anderen, das seit langem eine überragende Verkehrsgeltung besitzt, eine identische Internet-Adresse eingerichtet wird. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Eintragung der Internet-Adresse "shell.de", die ein Mann, der tatsächlich den Familiennamen Shell führte, veranlasst hatte. Die deutsche Shell AG wandte sich erfolgreich gegen die Verwendung des Internet-Namens, obwohl besagter Herr Shell die Eintragung seiner Internet-Adresse bereits früher veranlasst hatte. Herr Shell konnte sich jedoch damit trösten, dass das Gericht der deutschen Shell AG sämtliche anfallenden Registrierungskosten für die Umschreibung des Domain-Namens auferlegte.
Urteil des OLG München vom 25.03.1999
6 U 1557/98
Betriebs-Berater 1999, 1287
RdW 1999, 503