Architekt muß Unterlagen herausgeben


Einem Architekten steht gegen eine vom Bauherrn nicht beglichene Abschlagsrechnung kein Zurückbehaltungsrecht an Bauunterlagen zu. Der Architekt ist daher verpflichtet, dem Bauherrn die für die Durchführung eines Bauvorhabens dringend erforderlichen Unterlagen auf dessen Verlangen hin auszuhändigen.

Sofern sich der Architekt auf sein Urheberrecht an den Originalplänen beruft, ist er zumindest verpflichtet, dem Bauherrn entsprechende "Mutterpausen" zur Verfügung zu stellen.


Urteil des OLG Köln vom 11.07.1997
11 W 21/97
Handelsblatt vom 28.09.1998
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