Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Autovermieters, nach der der Mieter erklärt, dass er eine eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben hat, ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, da der Mieter durch diese Regelung auch länger zurückliegende Offenbarungsversicherungen offen legen müsste. Demgegenüber sieht das Gesetz die Löschung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits nach drei Jahren vor. Die beanstandete Vertragsklausel ist mit diesem Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar.
Urteil des KG Berlin vom 11.11.1998
KartU 387/98
MDR 1999, 923