Beim privaten Verkauf eines Pkw stellt die Angabe der Kilometerleistung des verkauften Fahrzeuges (hier 66.000 Kilometer statt tatsächlicher 166.000) keine haftungsbegründende Eigenschaftszusicherung des Verkäufers dar, es sei denn, dass sich aus dem Kaufvertrag eindeutig ergibt, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der Laufzeitangabe in jedem Fall einstehen wollte.
Urteil des LG Heilbronn vom 03.12.1998
6 S 358/98 Ha
NJW-RR 1999, 775