Schaden durch zu hohes Sachverständigengutachten


Ein unfallgeschädigter Autofahrer beauftragte einen Gutachter mit der Feststellung eines Fahrzeugschadens. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos auf 9.000 DM. Demgegenüber wollte die gegnerische Haftpflichtversicherung nur Schadensersatz in erheblich geringerem Umfang leisten. Der Unfallgeschädigte verklagte die Versicherung auf Zahlung der vollen Entschädigung. Der Mann verlor den Prozess. In dem Verfahren wurde nämlich festgestellt, dass der von ihm beauftragte Gutachter den Wiederbeschaffungswert erheblich zu hoch angesetzt hatte. Offenbar hatte der Sachverständige zahlreiche, den Wert des Fahrzeugs erheblich mindernde Roststellen bei seiner Begutachtung übersehen.

Dem geschädigten Autofahrer waren durch den verlorenen Prozess, bei dem er sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen hatte, erhebliche Prozesskosten entstanden, die er nunmehr von dem Sachverständigen ersetzt verlangte. Das Amtsgericht Gütersloh sprach dem Gutachter ein ganz erhebliches Mitverschulden hinsichtlich der entstandenen Prozesskosten zu. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass dieser das Gutachten zumindest fahrlässig falsch erstellt hatte. Bei einer zutreffenden Schätzung des Fahrzeugschadens hätte sich der Geschädigte sicherlich nicht auf einen Prozess mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingelassen.


Urteil des AG Gütersloh vom 28.04.1999
4 C 447/98
DAR 1999, 409
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