Eine Berufsgenossenschaft wollte einem Versicherten die beanspruchten Leistungen versagen, weil Schäden an der Lendenwirbelsäule nach ihrer Auffassung keine Berufskrankheit darstellten. Das Bundessozialgericht korrigierte diese Auffassung dahingehend, dass auch Lendenwirbelsäulenschäden zu den anerkannten Berufskrankheiten zählen, da Wirbelsäulenschäden bereits seit 1992 im Katalog der anerkannten Berufskrankheiten aufgeführt sind.
Urteil des BSG
B 2 U 12/98
Wirtschaftswoche Heft 38/1999, Seite 283