Kündigung nach Verweigerung der Untervermietungserlaubnis


Verweigert der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis, die angemietete Wohnung unterzuvermieten, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Mieterin wollte ihre Wohnung untervermieten, weil sie aus familiären Gründen zu ihrer Tochter ziehen musste. Ohne einen Untermieter zu benennen, ersuchte sie den Vermieter um Mitteilung der Untervermietungserlaubnis. Als dieser hierauf nicht reagierte, schrieb sie den Vermieter erneut an und setzte ihm eine Frist zur Erklärung mit dem Hinweis, dass sie von einer Verweigerung des Mieters ausgehen wird, wenn dieser sich nicht innerhalb der gesetzten Frist äußere. Da der Vermieter gleichwohl keine Erklärung abgab, kündigte die Mieterin unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht des § 549 BGB.

Das Landgericht Gießen hielt die Kündigung für unwirksam, da eine Verweigerung der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter nicht vorlag. Ein Schweigen des Vermieters auf eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis stellt nur dann eine Verweigerung dar, wenn in der Aufforderung der in Aussicht genommene Untermieter hinreichend konkret benannt wird. Das Schweigen des Vermieters ist hingegen nicht als Verweigerung zu werten, wenn der Vermieter lediglich um eine generelle Gestattung ersucht wird, bei der die Person des Untermieters nicht feststeht. Von einem Vermieter kann nämlich nur erwartet werden, dass er sich mit einem Zustimmungsbegehren auseinandersetzt, das den gesetzlichen Anforderungen des Rechts auf Untervermietung genügt. Hierzu zählt zwingend die Benennung des möglichen Untermieters.


Urteil des LG Gießen vom 28.04.1999
1 S 53/99
ZMR 1999, 559
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