Begründungszwang in tariflichen Kündigungsbestimmungen
Sieht eine tarifvertragliche Regelung vor, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit der Schriftform und der Angabe der Gründe bedarf, so müssen die Gründe so genau bezeichnet sein, dass der Kündigungsempfänger genügend klar erkennen kann, was gemeint ist und was ihm - im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung - zur Last gelegt wird. Allein die Bezugnahme auf ein inhaltlich nicht näher umschriebenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.
Urteil des BAG vom 10.02.1999
2 AZR 176/98
Der Betrieb 1999, 1763