Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer, der in Folge eines Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, verlangen, dass er mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird. Steht dem Arbeitgeber ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem eine den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechende Weiterbeschäftigung möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag zu den betriebsüblichen Bedingungen anzubieten, der die dem Schwerbehinderten mögliche Arbeitsaufgabe zum Inhalt hat.
Urteil des BAG vom 28.04.1998
9 AZR 348/97
Der Betrieb 1999, 1609