Werden zwischen Unternehmen Disketten ausgetauscht, ist der Übersender nicht verpflichtet, den Empfänger darauf hinzuweisen, dass bei Verwendung fremder Disketten Viren auf den Computer gelangen können. Auch trifft den Versender nicht die Pflicht, eine sogenannte "Fire-Wall" zur Virenerkennung zu installieren.
Wird danach das Computersystem des Empfängers durch auf der Diskette befindliche Viren infiziert, kann dieser von seinem Partner keinen Schadensersatz fordern, wenn dem Versender der Virenbefall ohne Verschulden unbekannt war.
Urteil des LG Köln
20 S 5/99
Handelsblatt vom 26.10.1999