Nach dem Tarifvertrag stand den Arbeitnehmern eines Betriebs eine Jahressonderzuwendung zu, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.12. eines Kalenderjahres ungekündigt besteht. Ein Unternehmen plante die Betriebsstilllegung zum 31.03.1997. Im Rahmen einer Massenentlassung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters bereits vor dem 01.12.1996, obwohl zur Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.1997 eine Kündigung erst im Lauf des Monats Dezember 1996 bzw. Januar 1997 ausgereicht hätte. Der gekündigte Arbeitnehmer vertrat daher die Auffassung, dass durch die vorzeitige Kündigung sein Anspruch auf die Jahressonderzahlung vom Arbeitgeber treuwidrig verhindert wurde.
Das Bundesarbeitsgericht sah in der vorzeitigen Kündigung jedoch keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Zuwendungsanspruchs wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreitung der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfrist für die ordentliche Kündigung vorzeitig ausgesprochen hätte, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Jahressonderzahlung auszuschließen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Dabei berücksichtigten die Arbeitsrichter insbesondere, dass die Kündigung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Massenentlassung nach einem vorher aufgestellten Sozialplan ausgesprochen wurde. Wenn der Arbeitgeber vor diesem Hintergrund die Entscheidung getroffen hat, die Kündigungen nicht gestaffelt je nach der Dauer der einzelnen Mindestkündigungsfristen auszusprechen, sondern allen Arbeitnehmern bereits vor dem Stichtag zum gleichen Beendigungszeitpunkt zu kündigen, so ist das nicht treuwidrig. Danach stand dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf die Sonderzuwendung zu.
Urteil des BAG vom 04.05.1999
10 AZR 417/98
Der Betrieb 1999, 1706