Nach § 14 Heimgesetz besteht ein Testierverbot, wonach letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners zu Gunsten des Heimträgers oder Heimpersonals unwirksam sind.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn ist diese Vorschrift auf eine testamentarische Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Altenpflegerin, von der die Erblasserin bis zu ihrem Tode betreut wurde, nicht anzuwenden. Ein derartiges Testament ist demnach wirksam.
Beschluss des LG Bonn vom 13.04.1999
4 T 72/99
NJW 1999, 2977