Betriebsratskündigung: Rechtskräftiges Strafurteil abwarten


Ein Unternehmen kündigte einem Betriebsratsmitglied wegen sexueller Belästigung einer Kollegin. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Kündigung verweigerte, beantragte der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht. In diesem Verfahren konnten die Vorwürfe jedoch nicht bewiesen werden, so dass das Unternehmen unterlag.

Zwei Jahre später wurde das Betriebsratsmitglied wegen desselben Vorwurfs der sexuellen Belästigung vom Amtsgericht verurteilt. Auf dieses Urteil stützte sich der Arbeitgeber in einem neuerlich angestrengten Zustimmungsverfahren. Diesmal scheiterte er jedoch daran, dass das Urteil des Strafgerichts noch nicht rechtskräftig war. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kann sich der Arbeitgeber - so das Bundesarbeitsgericht - erst dann auf eine strafrechtliche Verurteilung des Gekündigten stützen, wenn diese rechtskräftig ist.

Mittlerweile hat das zuständige Oberlandesgericht jedoch die strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds bestätigt. Der Arbeitgeber wird nunmehr in einem weiteren Verfahren sein Klagebegehren auf den rechtskräftigen Urteilsspruch stützen können.


Urteil des BAG
2 ABR 68/98
Handelsblatt vom 20.09.1999
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