Einhaltung der Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung


Zwischen einem Bankangestellten und seinem Arbeitgeber kam es über Jahre hinweg zu erheblichen Beanstandungen. Der Arbeitgeber bemängelte insbesondere das unkorrekte Verhalten des Mitarbeiters gegenüber Kunden und Kollegen. Außerdem kam der Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren bei derselben Bank angestellt war, nicht mehr mit der neuen Technik zurecht. Schließlich wurde ihm eine andere Stelle mit geringeren Bezügen angeboten. Bei dem darauf folgenden Gespräch mit der Personalleitung lehnte der Bankangestellte das Angebot ab und kündigte an, sich an die Presse zu wenden.

Er drohte insbesondere damit "Dinge im Zusammenhang mit Luxemburg in die Waagschale zu werfen". Damit spielte der Arbeitnehmer offenbar auf ein gegen die Bank laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen angeblich steuerlich illegaler Transaktionen ins Ausland an. Die Geschäftsleitung sah in dieser Äußerung eine Nötigung und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte schließlich nur die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Bestand. Die Arbeitsrichter entschieden, dass in der Äußerung eine Nötigung und damit ein Grund zur außerordentlichen Kündigung zu sehen war. Angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes wurde auch eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten. Dies allein reichte jedoch für ein fristlose Kündigung nicht aus. Vielmehr muss es dem Arbeitgeber auf Grund der Tatsachen, die ihn zur Kündigung veranlassen, sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Hierbei sprachen maßgebliche Gründe für den gekündigten Mitarbeiter. Die Bank musste insbesondere wegen der langen Betriebszugehörigkeit, den Unterhaltsverpflichtungen des Gekündigten und der altersbedingten Schwierigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von einem halben
Jahr einhalten.


Urteil des BAG vom 11.03.1999
2 AZR 507/98
RdW 1999, 535
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