Bei einer Wohnungseigentümerversammlung erschienen außer dem Verwalter, der selbst auch Wohnungseigentümer war, zehn der zwölf Wohnungseigentümer. Der Verwalter wies darauf hin, dass bis auf ihn alle anwesenden Wohnungseigentümer mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Jahresabrechnung in Verzug sind und daher keine Stimmberechtigung haben. Daraufhin verließen die angesprochenen Wohnungseigentümer die Versammlung. Der zurückgebliebene Verwalter und Wohnungseigentümer fasste daher alle Beschlüsse alleine. Diese wurden sodann von den abwesenden Eigentümern als unwirksam angefochten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse. Nach § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Nachdem zehn der anwesenden Wohnungseigentümer von der Versammlung ausgeschlossen worden waren, war die Versammlung nicht mehr beschlussfähig. Ob dieser Ausschluss zu Recht erfolgte, konnte nach Auffassung des Gerichts letztendlich offen bleiben. Der Verwalter hatte nämlich übersehen, dass nach § 25 Abs. 4 WEG eine neue Versammlung einberufen werden muss, wenn diese nach Abs. 3 der Vorschrift nicht beschlussfähig ist. Die neu einberufene Versammlung wäre dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer beschlussfähig gewesen. Darauf hätte der Verwalter in seiner neuerlichen Einladung auch hinweisen müssen. Keinesfalls war der Verwalter jedoch berechtigt, die beanstandeten Beschlüsse selbst zu fassen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.10.1998
3 Wx 162/98
ZMR 1999, 191
RdW 1999, 604