Die Vereinbarung einer vom Mieter neben dem Mietzins zu zahlenden Pauschale für die kalten und warmen Betriebskosten (Inklusivmiete) ist wirksam. Eine derartige Vereinbarung verstößt weder gegen das Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) noch gegen die Heizkostenverordnung.
Die Vereinbarung der Inklusivmiete bleibt solange wirksam, wie nicht die Umstellung in eine Bruttokaltmiete mit Heiz- und Warmwasserkostenvorschüssen vom Mieter verlangt wird oder der Vermieter die Miete entsprechend umstellt.
Urteil des LG Berlin vom 20.04.1999
64 S 451/98
ZMR 1999, 556