Macht ein Arbeitnehmer gegen den Unfallversicherungsträger Einsprüche wegen eines Arbeitsunfalls geltend, obliegt der Nachweis des Zusammenhangs zwischen Berufstätigkeit und Erkrankung dem Arbeitnehmer. Allein die Möglichkeit, dass sich ein Koch mit verseuchtem Fleisch durch eine Schnittverletzung bei der Arbeit infiziert hat, reicht für den Nachweis eines Arbeitsunfalls und einer Berufserkrankung nichts aus.
Urteil des BSG vom 04.05.1999
B 2 U 14/98 R
RdW 1999, 570