Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Fachgebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesen vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes. Dies bedeutet, dass der Patient bei einem Behandlungsfehler jeden zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Arzt und nicht nur den ihn behandelnden auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen kann.
Ob dies auch für Privatpatienten einer Gemeinschaftspraxis gilt, ließ der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offen.
Urteil des BGH vom 29.06.1999
VI ZR 24/98
MDR 1999, 1198