Keine Bankgebühr für Nachforschungsauftrag


Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Klausel, wonach der Bankkunde für jeden "Nachforschungsauftrag" (z.B. bei fehlgeleiteten Überweisungen) eine Gebühr von 30 DM zu entrichten hatte, für unwirksam. Das Gericht hielt die Klausel als viel zu weit gefasst. Nach deren Wortlaut müsste der Kunde selbst dann für einen Nachforschungsauftrag zahlen, wenn eine Überweisung durch einen eigenen Fehler des Geldinstituts nicht beim richtigen Empfänger angekommen ist. Den Einwand der Bank, dass in derartigen Fällen selbstverständlich keine Gebühr erhoben werde, ließ das Gericht nicht gelten, da diese Praxis für den Bankkunden oft nicht erkennbar oder nachprüfbar ist.


Urteil des LG Frankfurt am Main vom 24.06.1999
2/2 O 16/99
RdW Heft 19/III
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