Ein in Geldnöte geratener Arzt erfuhr von einer 70-jährigen Patientin, dass sie über ein Sparguthaben von 150.000 DM verfügte. Er bot ihr an, ihr Vermögen zinsgünstig in Luxemburg anzulegen; hierzu sei jedoch ein Mindestbetrag von 200.000 DM erforderlich. Die Patientin nahm daraufhin ein Darlehen von 50.000 DM auf und erteilte dem Arzt eine Verfügungsvollmacht über den gesamten Betrag. Der Mediziner ließ daraufhin das Sparbuch auflösen und tilgte damit für die kontoführende Bank erkennbar eigene Schulden. Als der Schwindel aufflog, konnte der Arzt der geschädigten Patientin nicht mehr den gesamten Geldbetrag zurückzahlen. Die Frau verklagte daraufhin das Geldinstitut.
Nach den gesamten Umständen hätten sich für die Bank so starke Verdachtsmomente, die für eine Zweckentfremdung der abgehobenen Geldbeträge und für einen Missbrauch der Vollmacht sprachen, aufdrängen müssen, die eine Rückfrage bei der Sparbuchinhaberin notwendig gemacht hätten. Da die Bank trotz dieser Verdachtsmomente die Auszahlung an den unredlichen Arzt ohne weiteres veranlasste, haftete sie der Frau für das verloren gegangene Geld.
Urteil des BGH vom 29.06.1999
9 ZR 277/98
RdW 1999, 592