In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fitness-Studios wurde unter anderem geregelt, dass der Studionutzer 25 DM bezahlen sollte, falls ihm der ausgestellte Clubausweis verloren ginge, beschädigt werde oder auch nur von den im Club benutzten Kartenlesegeräten nicht mehr entziffert werden könne. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam.
Die Einführung eines Clubausweises erfolgt im alleinigen Interesse des Fitness-Studio-Betreibers. Die Erhebung einer Zusatzgebühr kann daher von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Beschädigung oder die fehlende Kartenlesbarkeit etwa bei Abnutzung des Ausweises gar nicht angelastet werden kann. Wegen der Unwirksamkeit der Klausel traf den Kunden beim Verlust der Clubkarte auch keine Ersatzpflicht.
Urteil des LG Lübeck vom 14.04.1999
17 O 338/98
RdW Heft 18/1999, Seite V