Gleichbehandlung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall


Ein Unternehmen der Beton- und Fertigteilindustrie kündigte in den Wintermonaten mehreren gewerblichen Arbeitnehmern wegen der schlechten Witterungsverhältnisse. Die Kündigungen waren nach dem einschlägigen Rahmentarifvertrag nicht zu beanstanden. Zu den gekündigten Arbeitnehmern gehörte auch ein Betonbauer, der dem Betriebsrat angehörte. Er berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und verlangte während der witterungsbedingten Ausfallzeit seinen Lohn. Das zuständige Landesarbeitsgericht entschied, dass zwar die Kündigung des Betriebsratsmitglieds unwirksam war, diesem aber trotzdem keine Lohnzahlung zustand, da er nicht besser behandelt werden könne als seine nicht dem Betriebsrat angehörenden Arbeitskollegen.

Diese Argumentation vermochte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Der Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds kann bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb entfallen, weil dessen Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren. Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern wird, so das Gericht weiter, durch den Rahmentarifvertrag nicht berührt.


Urteil des BAG
9 A Z R 14/98
NJW Heft 1999, Seite XLII
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