Weihnachtsgratifikation aus betrieblicher Übung


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erwirbt der Arbeitnehmer bei mindestens dreimaliger vorbehaltloser Gewährung einer Weihnachtsgratifikation unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die bisher gewährte Leistung. Dieser Anspruch ist Inhalt des Arbeitsvertrags geworden und kann daher vom Arbeitgeber nur mittels einer Änderungskündigung oder durch entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beseitigt oder geändert werden.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss für den Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit bestehen, einen Anspruch aus betrieblicher Übung wieder zu beenden, indem er erklärt, die Zahlung der Gratifikation sei eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die auch zukünftig kein Rechtsanspruch bestehe". Die Änderung ist gültig, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung drei Jahre lang nicht widerspricht.

Die Kalsruher Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Wille des Arbeitgebers, eine bestehende betriebliche Übung abzuändern, in besonderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss. Ein bloßes Aushängen einer Erklärung auf dem schwarzen Brett des Unternehmens reichte im konkreten Fall hierfür nicht aus.


Urteil des BAG vom 04.05.1999
10 AZR 290/98
Der Betrieb 1999, 1907
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice