Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenplanung


Allein aus äußeren Mängelerscheinungen eines Bauwerks kann nicht auf Fehler der Architektenleistung geschlossen werden. Vielmehr muss der Bauherr darlegen, auf Grund welcher Planungs- und Überwachungsfehler der Architekt für einen Baumangel verantwortlich ist.

Bei der Begründung eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen eines auf fehlerhafter Planung beruhenden Bauwerkmangels muss der Bauherr vortragen, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und welche Kosten dadurch entstehen. Eine bloße "Rahmenschätzung" für ein Nachbesserungskonzept, zu dem jede nähere Erläuterung fehlt, ist unzureichend. Eine Klage, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unbegründet.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.1999
22 U 263/98
NJW-RR 1999, 1616
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