Die in einem gewerblichen Formularmietvertrag über ein Lager enthaltene Klausel, nach der die Haftung des Vermieters für Schäden an Waren und Einrichtungsgegenständen des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters beschränkt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Derartige Haftungsbeschränkungen sind in gewerblichen Miet- und Dienstleistungsverträgen weit verbreitet. Sie stellen keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach dem AGB-Gesetz dar.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.03.1999
3 U 1317/98
MDR 1999, 1375