Schutz von Linksammlungen


Datenbankenhersteller genießen nach dem Urheberrechtsgesetz besonderen Schutz (§ 87a UrhG): Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln fällt auch eine Linksammlung im Internet unter diesen Datenbankbegriff, wenn die Erstellung der Linksammlung nach Art und Umfang eine wesentliche Investition des Anbieters erfordert. Aus den Datenbankrichtlinien ist zu entnehmen, dass die Investition in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann. Bereits die eingehende Überprüfung des Inhalts einer Datenbank kann auch insoweit als wesentliche Investition angesehen werden, wenn sich diese nur auf einen "inhaltlichen" Teil der Datenbank oder auf einen Zwischenschritt bei der Erstellung und Pflege bezieht.


Urteil des LG Köln vom 25.08.1999
28 O 527/98
ZAP EN-Nr. 837/99
CR 2000, 400
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