Abschleppen eines mit geöffnetem Fenster geparkten Pkws


Grundsätzlich ist die Polizei berechtigt, einen mit geöffnetem Fenster abgestellten Pkw durch Abschleppen sicherzustellen, um einen Diebstahl des Fahrzeuges zu vermeiden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, sich keine wertvollen Gegenstände in dem Fahrzeug befinden und die Wegfahrsperre des Wagens aktiviert ist.

In einem derartigen Fall ist trotz polizeilichen Nichteingreifens der Verlust des Fahrzeugs nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Fahrzeughalter muss daher für die Abschleppkosten nicht aufkommen.


Urteil des VG München vom 23.06.1999
M 17 K 97/8084
DAR 1999,569
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