Kaufvertrag mit falschem Preis


Trägt ein Gebrauchtwagenhändler in das Kaufvertragsformular versehentlich den geringeren Einkaufspreis (36.500 DM) statt des beabsichtigten Kaufpreises (46.500 DM) ein, ist der Kaufvertrag zu dem niedrigeren Preis wirksam zustande gekommen. Der Verkäufer ist auch nicht berechtigt, den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten.


Urteil des OLG Oldenburg
5 U 41/99
Handelsblatt vom 04.10.1999
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