Nach § 284 Abs. 1, Satz 1 BGB bedarf es für die Geltendmachung von Verzugszinsen dann keiner Mahnung, wenn für die Leistung des Schuldners eine Zeit nach Kalender bestimmt ist. Der in einem notariellen Vertrag vereinbarte Fälligkeitseintritt "innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung (Datum des Poststempels) des beurkundenden Notars" genügt diesen Voraussetzungen nicht, denn kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 284 Abs. 2, Satz 1 BGB ist eine Leistungszeit nur dann, wenn das Datum jedenfalls mittelbar durch einen bestimmten Kalendertag festgelegt ist. Lässt sich hingegen bei Vertragsschluss der Zeitpunkt der Fälligkeit auch nicht mittelbar kalendermäßig bestimmen, so bedarf es zur Inverzugsetzung einer Mahnung des Schuldners.
Hinweis: Eine kalendermäßige Bestimmtheit liegt nach der Rechtsprechung z.B. bei Formulierungen wie "spätestens am 10. April", "noch im Laufe des Aprils", "Mitte des Monats", "drei Wochen nach Ostern" und "vierzehn Tage nach Bestellung" vor.
Urteil des OLG Hamm vom 18.12.1997
22 U 55/97
OLG Report Hamm 1999, 302