Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands
Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands ist grundsätzlich unbeschränkt. Nach § 26 Abs. 2, Satz 2 BGB kann der Umfang der Vertretungsmacht aber durch die Satzung mit Außenwirkung beschränkt werden. Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht einschränken, muss dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein. Ist nach der Satzung eines eingetragenen Vereins die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise beschränkt, dass bei "Investitionsmaßnahmen über 50.000" DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, so schränkt dies die Vertretungsmacht des Vorstandes bei der Belastung eines dem Verein gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts mit einer Grundschuld in Höhe von 130.000 DM nicht ein.
Ob eine Grundschuld "zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme" bestimmt ist, lässt sich dem Inhalt der Grundschuld und der für die Eintragung maßgebenden Eintragungsbewilligung nicht entnehmen. Die Grundschuld kann auch zur Sicherung von Forderungen aus ganz verschiedenen Rechtsverhältnissen verwendet werden. Im Ergebnis war die Bestellung der Grundschuld durch den Vereinsvorstand auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht zu beanstanden.
Beschluss der BayObLG vom 19.08.1999
2 Z BR 63/99
NJW-RR 2000, 41