Überprüfungspflicht einer Autowerkstatt


Ein Autofahrer beauftragte eine Werkstatt mit der Behebung des "unrunden" Motorlaufs. Die Werkstatt führte die Arbeiten ordnungsgemäß durch. Einen Monat später erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, der auf den gerissenen Keilriemen zurückzuführen war. Auch diesen Schaden ließ der Autofahrer bei seiner Werkstatt beheben. Er weigerte sich jedoch, die Reparaturkosten in Höhe von über 13.000 DM zu bezahlen, da er der Auffassung war, die Werkstatt hätte anlässlich der ersten Reparatur darauf hinweisen müssen, dass das Austauschintervall für den Zahnriemen, das vom Hersteller mit 60.000 km angegeben wurde, zum Zeitpunkt der ersten Reparatur bereits um circa 18.000 km überschritten war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Autofahrer jedoch zur Zahlung der Reparaturkosten für den Motorschaden. Von einer Werkstatt, der ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann nicht verlangt werden, dass sie auch die übrigen Teile des Fahrzeuges ohne besonderen Auftrag überprüft. Die Werkstatt hatte keinen Anlass, den Zahnriemen einer genaueren Begutachtung zu unterziehen. Vielmehr war es Sache des Kunden, durch Erteilung eines Inspektionsauftrages dafür Sorge zu tragen, dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten, zu denen auch das Auswechseln des Zahnriemens gehört, durchgeführt werden. Da der Kunde einen derartigen Auftrag unstreitig nicht erteilt hatte, musste die Werkstatt auch nicht für den entstandenen Motorschaden einstehen.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.02.1999
22 U 161/98
NJW-RR 1999, 1210
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