Besichtigt ein Architekt im Auftrag eines Kaufinteressenten ein Wohnhaus, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich bei erkennbaren Feuchtigkeitsschäden mit einer Ursachenerklärung des Verkäufers begnügt, ohne die Richtigkeit der gemachten Angaben im Einzelnen zu überprüfen.
Urteil des OLG Hamm vom 22.06.1999
21 U 155/98
ZAP EN-Nr. 853/99