Unzulässige Werbung für Ärzte im Internet


Ärzten ist es nicht gestattet, für ihre berufliche Tätigkeit zu werben. Daher ist es als unzulässig anzusehen, im Internet potenziellen Patienten Ärzte mit deren eigenen Angaben über Weiterbildung, Referenten- oder Publikationstätigkeit zu benennen.

Für eine derart rechtswidrige Werbung ist neben den werbenden Medizinern der Betreiber des Internetdienstes auch dann verantwortlich, wenn er selbst kein Arzt ist.


Urteil des LG München
4 HK 16788/98
NJW-CoR 2000, 51
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