Internet-Domains sind wie eine Lizenz als Recht pfändbar. Da Domains gehandelt, vermietet und abgetreten werden können, spricht nach Auffassung des Landgerichts Essen nichts gegen ihre Pfändbarkeit.
Die Pfändung von Internet-Domains ist insbesondere aus Urteilen gegen sogenannte Domain-Grabber zweckmäßig, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Verurteilten erfolglos gewesen ist.
Beschluss des LG Essen vom 22.09.1999 11 T 370/99 ZAP EN-Nr. 868/99
Die gegenteilige Auffassung vertritt:
Beschluss des LG München I vom 12.02.2001
20 T 19368/00
CR 2001, 342