Unterhalt: maßgebliches Einkommen bei im Baugewerbe Tätigen


Der Umfang der Unterhaltspflicht von nicht selbstständig Tätigen richtet sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten 12 Monate. Wird bei einem im Baugewerbe arbeitenden Mann die Tätigkeit während der Wintermonate durch die Zahlung von Schlechtwettergeld bzw. die vorläufige Entlassung in die Arbeitslosigkeit bei gleichzeitiger Zusage des Arbeitgebers auf Widereinstellung unterbrochen, so wird dadurch das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen entsprechend vermindert.

Ein Bauarbeiter ist auch nicht verpflichtet, während der Schlechtwetterperiode jede andere Arbeitsstelle anzunehmen, wenn dabei die Gefahr besteht, dann von seinem früheren Arbeitgeber nicht mehr eingestellt zu werden. Ein fiktives Arbeitseinkommen ist für diese Zeit allenfalls dann anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit gehabt hätte, zur Überbrückung eine auf wenige Wochen befristete andere Tätigkeit aufzunehmen.


Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.11.1998
5 UF 64/98
FamRZ 2000, 112
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