Erschleichen der Beförderungsleistung bei Vergessen der Monatskarte


Ein Mann wurde in einem Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe ohne Fahrschein angetroffen. Wenige Tage vorher hatte er jedoch eine Monatskarte erworben, die er nachträglich im Büro der Verkehrsbetriebe vorzeigte. Gleichwohl bestand man dort auf einem erhöhten Beförderungsentgelt von 70 DM. Der Mann verweigerte die Zahlung und wurde daraufhin wegen Beförderungserschleichung angeklagt und vom Amtsgericht schließlich auch verurteilt.

Nach § 65a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Leistung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Das Oberlandesgericht Köln sprach den Mann, der gegen das Urteil Revision eingelegt hatte, schließlich frei. Wer eine Monatskarte zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erworben hat, diese auf einer Fahrt innerhalb des Geltungsbereiches anlässlich einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann, erfüllt nicht den Straftatbestand der Beförderungserschleichung. Durch den Erwerb der Monatskarte hatte der Angeklagte die Fahrt bereits bezahlt. Auch handelte er nicht in der Absicht, sich das Entgelt für die Fahrt zu "sparen". Unerheblich war für das Gericht letztendlich, ob die Karte nach den Beförderungsbedingungen des Verkehrsbetriebes übertragbar war oder nicht.


Beschluss des OLG Koblenz vom 11.10.1999
2 Ss 250/99
NJW 2000, 86
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