Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen, dass die Personalakten ein richtiges Bild des Arbeitnehmers vermitteln. Bevor Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art insbesondere Abmahnungen, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, zu den Personalakten genommen werden, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzuhören. Unterlässt er die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, hat er eine solche Abmahnung unabhängig davon, ob eine entsprechende tarifliche Regelung besteht, aus der Personalakte zu entfernen.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 07.04.1999
6 Ca 61/99
Der Betrieb 2000, 146