Kündigungsschutzklage bei Insolvenz des Arbeitgebers
Spricht der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein Unternehmen gegenüber einem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, kann dieser binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die im Kündigungsschutzgesetz gezeichneten Gründe beruft. Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist lediglich eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, so kann er nach Fristablauf nicht mehr geltend machen, der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden oder die Kündigung sei wegen des Betriebsübergangs auf einen neuen Inhaber unwirksam. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Gründe, bleiben bei der Prüfung der Kündigungswirksamkeit durch das Arbeitsgericht unberücksichtigt.
Daher ist bei einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets darauf zu achten, dass alle möglichen, insbesondere auch die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegenden Rügen rechtzeitig vorgebracht werden.
Urteil des BAG Aachen vom 08.08.1999
6 Ca 64/99
ZIP 2000, 202