Architektenhonorar bei vorzeitiger Kündigung


Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der Durchführung der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Als sich der Bauherr ohne Grund weigerte, vereinbarte Abschlagszahlungen zu leisten, kündigte der Architekt den Vertrag und verlangte die Bezahlung der bereits vollständig erbrachten Leistungen der Phasen 1 und 2. Für die weiteren Phasen stellte er das vereinbarte Honorar abzüglich der infolge der Kündigung und Nichtausführung der Arbeiten ersparten Aufwendungen in Rechnung. Bei den als erspart anzusetzenden Aufwendungen bezifferte und belegte der Architekt die mutmaßlich aufzuwendenden Personalkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, Zeichen- und Büromaterial, die anteilige Haftpflichtversicherung, Telefon-, Porto-, Fotokopie- und Kfz- Kosten sowie Verschleiß an Zeichen- und Schreibgerät. Die Personalkosten legte er im Einzelnen nach Stundenzahl und Stundenkosten eines Diplomingenieurs
und eines technischen Zeichners dar.

Kein Zweifel bestand daran, dass der Bauherr die bereits erbrachten Leistungen der Phasen 1 und 2 in voller Höhe zu bezahlen hatte. Auch die Berechnung hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ließ der Bundesgerichtshof unbeanstandet. Bei der Schlussrechnung eines Architekten für nicht erbrachte Leistungen muss dieser detailliert und nachvollziehbar vortragen, welchen Aufwand er auf Grund der vorzeitigen Kündigung eingespart hat. Mit der von dem Architekten vorgenommenen Aufstellung der ersparten Kosten war dem Informations- und Kontrollinteresse des Bauherrn in ausreichender Form Genüge geleistet. Der Architekt brauchte auch die Personalkosten nicht nach den einzelnen Leistungsphasen aufzuschlüsseln. Da auch der Ansatz und Zuschlag variabler, projektbezogener Gemeinkosten nicht zu beanstanden war, sprach das Gericht dem Architekten das eingeklagte Honorar zu.


Urteil des BGH vom 30.09.1999
VII ZR 206/98
RdW 2000, 18
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