Versendung von E-Mail-Werbung


Die Übersendung einer Werbe-E-Mail ist dann nicht unaufgefordert und damit zulässig, wenn der Adressat der Werbung zuvor mit der über einen Internetzugang erreichbaren Immobiliendatenbank des Werbenden für die Dauer von über drei Minuten Kontakt aufnahm und hierfür Onlinegebühren entrichtete. In einem derartigen Fall kann der Anbieter von einem Einverständnis des Internetteilnehmers zur elektronischen Übersendung von Werbung ausgehen, da dieser durch die kostenpflichtige Kontaktaufnahme sein Interesse an der Immobiliendatenbank bekundet hat.


Urteil des LG Augsburg vom 04.05.1999
2 O 4416/98
NJW 2000, 593
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