Ein Autofahrer stellte seinen Pkw auf einem Hinterhofparkplatz, der den Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern vorbehalten war, so ab, dass er das Fahrzeug einer Kundin "zuparkte". Die herbeigerufene Polizei veranlasste das Umsetzen des Wagens an eine andere Stelle, wo er niemanden behinderte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass der betroffene Autofahrer die Abschleppkosten zu tragen hat. Ein solcher Hinterhofparkplatz ist als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen. Auch lag eine Verkehrsbehinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers vor, wodurch das Umsetzen des behindernden Fahrzeuges gerechtfertigt war. Außerdem bestand kein anderer Weg, der "zugeparkten" Autofahrerin ein Wegfahren zu ermöglichen.
Beschluss des OVG Münster vom 04.08.1999
5 A 1321/97
DAR 2000, 91