Unwirksame Schriftformklausel in Versicherungsverträgen


Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart die in zahlreichen Versicherungsverträgen enthaltene Klausel "besondere Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Hauptverwaltung schriftlich bestätigt werden" für unwirksam.

Zum einen beanstandeten die Richter, dass sich aus der Klausel nicht ergebe, was eine Vereinbarung zu einer "besonderen" mache. Ferner werde der Versicherungskunde durch die Klausel unangemessen benachteiligt, weil nach dieser alle im Zusammenhang mit der Versicherungsanbahnung oder der Vertragsabwicklung mündlich getroffenen Abreden, aber auch sämtliche schriftlich niedergelegten Vereinbarungen nochmals schriftlich bestätigt werden müssten, soweit die Hauptverwaltung nicht selbst beteiligt war. Maßgeblich für die Entscheidung war auch, dass der Versicherungsvertreter - in der Regel die einzige Person, mit der der Interessent vor Vertragsschluss sprechen könne - derjenige sei, der die Versicherung repräsentiere und für diese die Aufklärung und Erläuterung leiste.


Urteil des OLG Stuttgart vom 23.11.1999
2 U 216/98
RdW 2000, 50
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