Der Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, in der Zeit von 6 bis 20 Uhr bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege vor seinem Haus mit Streugut abzustumpfen. Allerdings besteht eine solche Pflicht nur im Rahmen des Zumutbaren. So braucht der Grundstückseigentümer nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der drohenden Gefahr führt. Dies gilt insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenem Boden.
Bei Ende der die Glätte verursachenden Niederschläge ist dem streupflichtigen Grundstückseigentümer eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit von einer Stunde zuzubilligen. Kommt ein Fußgänger in dieser Zeit auf dem Gehsteig zu Fall, ist der Grundstückseigentümer nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 28.09.1999
2 U 11/99
MDR 2000, 159