Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt nach § 571 Abs. 1 BGB der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. Nach dieser Vorschrift haftet der Erwerber auch für eine Erstattung der Betriebskosten, die der gewerbliche Mieter noch vor Vollzug des Grundstückserwerbs zuviel entrichtet hat.
Urteil des OLG Naumburg vom 01.04.1998
5 U 1695/97
RdW 1999, 541