Die Angabe des Baujahrs im Exposé eines Maklers ist in aller Regel Objektbeschreibung und stellt keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Dem Käufer steht daher wegen der unrichtigen Angabe des Baujahres kein Schadensersatzanspruch aus § 663 Satz 1 BGB zu. Dem Käufer kann jedoch ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder Wandelung zustehen, wenn ein Mangel vorliegt. Das Baujahr eines Hauses ist eine wertbildende Eigenschaft, da es Indikator für die restliche Nutzungszeit und ein den Wert des Grundstücks bestimmender Faktor ist. Gibt der Verkäufer bzw. der vermittelnde Makler als Baujahr 1940 an und wurde das Haus bereits um 1900 errichtet, ist darin in der Regel ein Mangel zu sehen.
Zum Nachweis des Mangels darf sich der Käufer jedoch auf die Angabe des tatsächlichen Baujahres beschränken, wenn der Verkäufer dem entgegen hält, dass das ursprüngliche Gebäude nach dem von ihm angegebenen Baujahr (1940) durch umfangreiche Erweiterungs-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten "neu aufgebaut" wurde. In diesem Fall ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig, in welchem Umfang die von ihm erworbene Bausubstanz noch aus der Zeit der erstmaligen Errichtung oder jedenfalls aus einer Zeit stammt, die vor dem angegebenen Baujahr liegt.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1999
22 U 70/98
OLG Report Hamm 2000, 6