Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung von Geheimnummer und EC-Karte
Ein EC-Karteninhaber handelt stets grob fahrlässig, wenn er die Geheimnummer (PIN-Nummer) zusammen mit seiner EC-Karte aufbewahrt. Dies gilt auch dann, wenn die PIN-Nummer als vierstellige Telefonnummer getarnt ist und die entsprechende Notiz zusammen mit der EC-Karte in einem massiven Schließfach in einem Krankenzimmer verschlossen aufbewahrt wird. Dies begründete das Landgericht Bonn damit, dass Diebstähle gerade in Krankenhäusern nicht auszuschließen sind. Bei einem derartigen Verhalten haftet der Karteninhaber alleine für einen unberechtigten Kontozugriff.
Urteil des LG Bonn vom 16.06.1999
5 S 41/99
WM 1999, 1921; NJW-RR 2000, 1415