Unzulässige AGB bei Kanal- und Rohrreinigungsfirmen
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Kanal- und Rohrreinigungsfirma zu befassen. Es befand gleich mehrere Vertragsklauseln für unwirksam:
Unwirksam ist eine Vereinbarung, wonach der Kunde verpflichtet werden soll, trotz Reklamationen die volle Vergütung zu bezahlen. Beanstandet wurde auch die Klausel, dass reklamierte Mängel nur von der betreffenden Rohrreinigungsfirma selbst beseitigt werden dürfen. Dadurch sah das Gericht das Recht des Kunden beschnitten, im Bedarfsfall eine andere Firma mit der Nachbesserung zu beauftragen.
Schließlich wurde die im Kleingedruckten enthaltene Haftungsbeschränkung, wonach die Kanal- und Rohrreinigungsfirma selbst bei grober Fahrlässigkeit allenfalls bis zu einem Betrag von 1.000 DM haftet, für unzulässig erklärt.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 25.02.1999
2 O 75/98
RdW Heft 3/2000, Seite IV