Fortsetzung eines befristeten Mietvertrages


Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies bestimmt § 564c Abs. 1, Satz 1 BGB. Verweigert der Vermieter die Fortsetzung, muss der Mieter seinen entsprechenden Anspruch mit einer Klage geltend machen, um eine Verlängerung des Mietverhältnisses durchzusetzen.

Vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass der Mieter die gekündigte Wohnung noch für eine bestimmte Zeit nutzen darf, bis er eine Wohnung beziehen kann, kann der Vermieter nach Ablauf dieser Zeit seinen Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen.


Beschluss des LG Berlin vom 13.04.1999
64 T 14/99
ZMR 1999, 486
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