Teilkündigung eines Darlehens


Eine Bank hat die Möglichkeit, ein Darlehen z.B. nur hinsichtlich eines nicht abgesicherten Teilbetrages zu kündigen. Jedenfalls ist bei einem beiderseits jederzeit kündbaren Kontokorrentkredit kein Grund ersichtlich, der einer auf die Reduzierung der Kreditlinie gerichteten Teilkündigung entgegenstünde.


Urteil des BGH vom 04.05.1999
XI ZR 137/98
MDR 1999, 949
NJW 1999, 2269
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